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Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)

Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München.

Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender), Dr. Bettina Rothärmel. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017.

 

§ 1 Lotterieveranstalter

"Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie" wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende), Jörg Scheidhammer. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Infos unter www.nkl.de. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 089 67903-0, E-Mail info@gkl.org.

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die Schufa Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der GKL und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.

§ 3 Lotterieorganisation

(1) Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer Woche durchgeführt. Die Lotterie beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach 4 Wochen am 28. des Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung einer Lotterie beginnt die folgende Lotterie jeweils am 1. des darauf folgenden Kalendermonats.
(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt, die als Basis- oder Superlose ausgegeben werden. Auf diese Lose fallen insgesamt 200 Rentengewinne und 900.000 Bonuslosgewinne. Die Gesamtgewinnsumme beträgt 17.460.000 € bei Teilnahme mit einem Basislos und 34.920.000 € bei Teilnahme mit einem Superlos. Die planmäßige Ausschüttungsquote beträgt einschließlich der Bonuslosgewinne 58,20 %.
(3) Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000.

§ 4 Spieleinsatz

(1) Der Lospreis pro Lotterie beträgt 10,00 € für ein Basislos und 20,00 € für ein Superlos.
(2) Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der Lotterie-Einnahme in Rechnung gestellt werden. Die Lotterie-Einnahme ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren. Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.

§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis

(1) Die Lose werden von Lotterie-Einnahmen der GKL und ihren Amtlichen Verkaufsstellen, im Folgenden LE/VSt genannt, im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Amtliche Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte Losnummer werden von der LE/VSt, die das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
(3) Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.
(4) Ein Los kann für eine oder bis zu 12 Lotterien ausgestellt werden. Es gelten der jeweils gültige Amtliche Spielplan und die jeweils gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen. Ändern sich der Amtliche Spielplan und/oder die Amtlichen Lotteriebestimmungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten Gültigkeitszeitraums, übersendet die LE/VSt dem Spielteilnehmer den neuen Amtlichen Spielplan und die neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die LE/VSt jeweils gesondert hinweisen.
(5) Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie enthalten jeweils eine Losnummer. Los-Zertifikate werden von der LE/VSt erstellt und können für mehrere Losnummern ausgegeben werden.
(6) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Lotterie besteht nicht. Die GKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
(7) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).

§ 6 Spielvertrag und Losbezahlung

(1) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt, in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
(2) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Lotterie a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der GKL bzw. der LE/VSt gelangt ist und die GKL bzw. die LE/VSt davon Kenntnis erlangen konnte, b) ein Scheck über den Lospreis der LE/VSt vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, c) die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.
(3) Bei einer Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Losangebot gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage
a) der 1. Ziehung der 2. Klasse oder
b) der 1. Ziehung der nächstfolgenden Lotterie,
wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor der betreffenden Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. (4) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
(5) Soll mit mehreren Losnummern an einer Lotterie teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. Superlose haben dabei Vorrang vor Basislosen.
(6) Sofern ein Los auf mehrere Lotterien ausgestellt wird, ist der Lospreis pro Lotterie nach Maßgabe von § 6 zu bezahlen. Dem Spielteilnehmer bleibt es unbenommen, den Lospreis für mehrere oder sämtliche Lotterien des auf dem Los genannten Gültigkeitszeitraums im Voraus zu bezahlen. Wird der Gesamtpreis nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(7) Wird bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere Lotterien der Gesamtpreis der Lose nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe von Abs. 5 zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(8) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die GKL bzw. die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Der Betrag kann auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der GKL bzw. bei der LE/VSt zurückgezahlt.

§ Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung

(1) Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich Lose für die nächstfolgende(n) Lotterie(n) anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Der Spielteilnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet.
(2) Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die GKL zum Ende jeder Lotterie beendet werden, es sei denn, der Spielteilnehmer hat den Lospreis für ein auf mehrere Lotterien ausgestelltes Los gemäß § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 ganz oder teilweise im Voraus gezahlt. In diesem Fall kann die Spielteilnahme zum Ende der letzten Lotterie beendet werden, für die der Lospreis in voller Höhe gezahlt wurde. Die GKL kann die Spielteilnahme vor dem Ende des Gültigkeitszeitraums kündigen, wenn die Veranstaltung der Lotterie im Laufe dieses Zeitraums eingestellt oder unterbrochen wird oder wenn der Spielteilnehmer gemäß § 5 Abs. 4 einem neuen Amtlichen Spielplan oder neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen widerspricht. Die Kündigung durch den Spielteilnehmer oder die GKL aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Spielteilnahme wird ein zuviel gezahlter Lospreis zurückerstattet.
(3) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der LE/VSt. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.

§ 8 Gewinnermittlung

(1) Alle Ziehungen finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Die Gewinnermittlung erfolgt durch die Ziehung 1- oder 7-stelliger Ziffern als Gewinnnummern. Bei Rentengewinnen werden 7-stellige, bei Bonuslosgewinnen werden 1-stellige Gewinnnummern gezogen. Pro Gewinnstufe kann eine Gewinnnummer nur einmal je Ziehungstag gezogen werden.
(3) Die Gewinnermittlung erfolgt mit einem Zufallsgenerator im Hause der GKL in Hamburg an den im Amtlichen Spielplan angegebenen Tagen. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten.

§ 9 Gewinnlose

Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel.

§ 10 Gewinnbekanntgabe

Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Amtliche Gewinnliste (z. B. digitale Amtliche Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr

§ 11 Gewinnauszahlung und Bonuslose

(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei der LE/VSt für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
(2) Rentengewinne werden von der GKL ausgezahlt und sind vererbbar. Sie werden im Falle des Gewinns mit einem Basislos über 5 Jahre und im Falle des Gewinns mit einem Superlos über 10 Jahre monatlich ausgezahlt. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung der LE/VSt beiliegt.
(3) Der Gewinn eines Bonusloses berechtigt zur kostenlosen Teilnahme an der nächstfolgenden Lotterie mit einer dem Spielteilnehmer durch die LE/VSt zugeteilten Losnummer in der Losart, mit der das Bonuslos gewonnen wurde (Basis- oder Superlos). Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer das Bonuslos rechtzeitig übersenden. Die Auszahlung des Gegenwertes eines Bonusloses ist ausgeschlossen.
(4) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.

§ 12 Haftung/Beschwerdeverfahren

(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB am Ende i. V. m. § 278 BGB). Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
(5) Für Reklamationen und Auskünfte steht die GKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, E-Mail kundenservice@nkl.de, zur Verfügung.

§ 13 Spielgeheimnis

Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.


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